AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung
1. Allen Vertragsabschlüssen, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, liegen, sofern nichts anderes
ausdrücklich vereinbart nachstehende Geschäftsbedingungen zugrunde. Soweit die Leistung der Firma Dammann Absperrung – Transport –
Logistik GmbH in der Vermietung von Mobilzäunen, Polizeigittern und weiteren Absicherungsmaterialien besteht, liegen Mietverträge die
allgemeinen Mietbedingungen der Firma Dammann Absperrung – Transport – Logistik GmbH zugrunde.
2. Entgegenstehende Abreden sind nur gültig, wenn sie von der Dammann Absperrung – Transport – Logistik GmbH, nachfolgend Firma
Dammann genannt, bestätigt werden.
3. Abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma Dammann.
§ 2 Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind freibleibend, soweit die Firma Dammann nicht ausdrücklich eine schriftliche Bindungserklärung abgegeben hat. Der
Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung der Firma Dammann zustande. Dies gilt insbesondere auch für Anträge, die durch
Vertreter der Firma Dammann angenommen werden.
2. Mündliche Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch
die Firma Dammann.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise sowie alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen der Firma Dammann verstehen sich in EURO.
2. Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtag bei der Firma Dammann allgemein gültigen
Preisen. Die Preise verstehen sich ab Lager Buxtehude, soweit Nicht anderes schriftlich vereinbart worden ist.
3. Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Rechnungserhalt netto Kasse ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die
Fälligkeit tritt jedoch spätestens ab Lieferung ein.
4. Scheckzahlungen gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Bei Zahlung durch Scheck gilt als Eingangstag der Tag, für den die Bank der Firma
Dammann die Gutschrift erteilt.
5. Ist Teilzahlung vereinbart, so wird der gesamte Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, sobald der Käufer mit zwei Raten ganz oder teilweise
in Verzug gerät.
6. Verzugszinsen werden mindestens in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz vom Fälligkeitstag des Rechnungsdatums ab berechnet.
Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Verzugsschaden bleibt vorbehalten.
7. Der Käufer hat auf Verlangen der Firma Dammann für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Zahlungsverbindlichkeiten eine Sicherheit in
ausreichendem Maße zu leisten. Für den Fall nicht ausreichender Sicherheitsleistungen können Zahlungsbedingungen im Rahmen gesetzlicher
Vorschriften von der Firma Dammann geändert werden.
8. Die Abrechnung von etwaigen von der Firma Dammann bestrittenen Gegenansprüchen der Geschäftspartner ist statthaft. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist
ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
9. Zahlungen an Angestellte und Vertreter der Firma Dammann werden nur als Erfüllung angesehen, wenn diese von der Firma Dammann
schriftlich zum Inkasso bevollmächtigt sind.
§ 4 Versand- und Lieferbedingungen
• Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese von der Firma Dammann schriftlich bestätigt werden. Nachträgliche
Änderungs- und Ergänzungswünsche des Geschäftspartners verlängern die Lieferzeit angemessen.
• Die Firma Dammann ist in zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
• Bei höherer Gewalt oder anderen nicht vom Verkäufer zu vertretenden Umständen wie Feuer und Explosion, Überschwemmung,
behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel, Streik oder Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote, Verspätung oder Ausbleiben von
Zulieferungen etc. tritt Lieferverzug nicht ein. Beginn und Ende solcher Umstände teilt die Firma Dammann Geschäftspartnern baldmöglichst
mit. Die Firma Dammann ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Geschäftspartner steht in
vorgenannten Fällen ein Rücktrittsrecht dann zu, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als zwei Monate überschritten wird. Der
Geschäftspartner kann ferner dann zurücktreten, wenn die Firma Dammann auf eine Aufforderung des Geschäftspartners nicht unverzüglich
erklärt, ob sie zurücktritt oder binnen angemessener Frist liefern wird. Im Falle des Rücktritts ist die Firma Dammann nicht verpflichtet, die
ausgefallene Menge nachzuliefern.
• Führen Ereignisse der vorerwähnten Art einer wesentlichen Erhöhung der Entstehungskosten ist die Firma Dammann im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis entsprechend zu erhöhen, oder, wenn dies nicht möglich ist oder der Geschäftspartner die
Erhöhung ablehnt, vom Vertrag zurückzutreten.
• Gerät die Firma Dammann mit der Lieferung in Verzug, so hat ihr der Geschäftspartner eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf,
dieser Nachfrist kann der Geschäftspartner bezüglich des bis dahin, noch nicht gelieferten Teils der Ware, vom Vertrag zurücktreten.
• Der Geschäftspartner kann von der Firma Dammann einen Verzugsschaden nur verlangen, wenn letzterer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
• Der Gefahrübertrag auf den Geschäftspartner erfolgt mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit dem Verlassen des Lagers. Die Firma Dammann kommt nicht für Beschädigungen oder Verlust auf, welche die Ware auf dem Transport
erleidet. Die Versicherung des Transportrisikos ist Sache des Geschäftspartners. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des
Geschäftspartners verzögert, so lagert die Firma Dammann auf Kosten des Geschäftspartners.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma Dammann bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Wird die
gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Geschäftspartner schon jetzt der Firma Dammann seinen
Eigentums- bzw. Miteigentumsrecht an der neuen Sachgesamtheit ab und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für die Firma
Dammann.
3. Der Geschäftspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Geschäftspartner tritt der Firma
Dammann bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die diesem aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder
gegen Dritte erwachsen, gleichgültig ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung
ist der Geschäftspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Dammann, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt, jedoch ist die Firma Dammann nicht berechtigt, die Forderung einzuziehen, solange der Geschäftspartner seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma Dammann kann verlangen, dass der Geschäftspartner ihr die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die zugehörigen Unterlagen aushändigt und
dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
4. Die Firma Dammann verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt. Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen aus dem
Eigentumsvorbehalt nicht nach, ist die Firma Dammann befugt, Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Der Geschäftspartner ist zur Herausgabe
verpflichtet, sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Ware trägt der Geschäftspartner. In der Rücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Dammann liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom
Vertrag nur dann vor, wenn dies die Firma Dammann ausdrücklich erklärt.
5. Der Geschäftspartner ist nicht befugt, vor erfolgter Bezahlung der Rechnungsbeträge die ihn unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu
verpfänden oder sicherheitshalber zu übereignen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet die Firma Dammann von etwaigen Pfändungen oder
anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Firma Dammann durch solche Zugriffe
Dritter entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner.
§ 6 Mängelrüge
1. Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich,
spätestens innerhalb 3 Tagen nach Übernahme der Ware schriftlich der Firma Dammann mitzuteilen.
2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt; Gewährleistungsansprüche
stehen dem Geschäftspartner nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu.
3. Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung nach § 7.
§ 7 Gewährleistung
1. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl der Firma Dammann Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Lässt die Firma Dammann
eine ihr gesetzte Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, steht dem Geschäftspartner nach seiner Wahl das Recht zu,
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
2. Von der Firma Dammann erteilter technischer Rat ist unverbindlich.
§ 8 Allgemeine Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Schadenersatzansprüche des Geschäftspartners aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch die Firma Dammann und
einen ihrer Erfüllungsgehilfen.
2. Alle Ansprüche des Geschäftspartners verjähren in 6 Monaten nach Empfang der Ware, wenn der Schaden für diesen alsbald erkennbar
ist.
§ 9 Besondere Käuferpflichten
1. Ist vertraglich die Montage von Waren vereinbart, so gilt nachfolgendes:
a) Der Geschäftspartner hat dafür zu sorgen, dass rechtzeitig alle erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen und 3
Erlaubnisse vorliegen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
b) Der Geschäftspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass die Monteure ungehindert arbeiten können.
c) Der Geschäftspartner hat der Firma Dammann, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, unentgeltlich zur Benutzung oder
Mitbenutzung zu überlassen:
– die notwendigen Lager und Arbeitsplätze,
– vorhandene Zufahrtswege,
– vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann, jur. Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich, rechtliches
Sondervermögen ist, der Hauptsitz der Firma Dammann (21614 Buxtehude) oder nach Wahl der Firma Dammann, ein von diesem angerufenen
Gericht im Land des Geschäftspartners, falls dieser seinen Sitz im Ausland hat.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch, soweit ein ausländischer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist unter
Ausschluss des Hager Kaufrechts.
II. Für die Vermietung von Mobilzäunen, Polizeigittern und sonstigen Absicherungsmaterialien gelten über die
vorangegangenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus folgende Mietbedingungen:
§ II 1 Geltung
1. Der Mieter hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse – z.B. nach dem
Baurecht, dem Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht – herbeizuführen.
2. Der Mieter hat das Recht, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu den Arbeitsplätzen,
Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung oder Teile von Ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile
gelagert werden. Auf Verlagen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen sowie die Ergebnisse von Güterprüfungen
zur Einsicht vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse preisgegeben werden. Als
Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
3. Der Mieter ist befugt, unter Wahrung der dem Vermieter zustehenden Leistung Anforderungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen
Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Vermieter oder seinem für die Leistung der
Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
4. Hält der Vermieter die Anordnung des Mieters für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die
Anordnung jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine
ungerecht fertige Erschwerung verursacht wird, hat der Mieter Mehrkosten zu tragen.
5. Der Vermieter hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der
Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführungen einer vertraglichen Leistung
zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstätte zu sorgen.
6. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitern allein
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern
regeln.
7. Hat der Vermieter Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahr, so hat er sie dem
Mieter unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – mitzuteilen; der Mieter bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder
Lieferungen verantwortlich.
8. Der Mieter hat, wenn nicht anders vereinbart ist, dem Vermieter unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen:
– die notwendigen Lager und Arbeitsplätze,
– vorhandene Zufahrtswege,
– vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie.
§ II 2. Haftung
1. Mit der Abholung/Absendung – auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird – geht die Gefahr der
Beförderung auf den Mieter über.
2. Am Aufstellungsort geht die Haftung für Diebstahl, Beschädigung, Brand usw. sofort auf den Mieter über, und zwar auch dann, wenn der
Mieter oder sein Beauftragter nicht anwesend ist, oder wenn eine vom Vermieter durchzuführende Montage noch nicht vorgenommen oder
beseitigt wurde.
3. Die Vertragspartner haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen,
derer sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§ 276, 278 BGB).
4. Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide
Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den Vertragsparteien, die allgemeinen gesetzlichen Bestimmen, soweit im 4
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Vermieter in dieser Form
angeordnet hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Vermieter auf die mit der angeordneten Ausführung verbundenen Gefahr nach §1
Abs. 7 hingewiesen hat.
§ II 3. Gewährleistung
1. Der Vermieter übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den
anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder
nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben und mindern.
2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Mieters, so ist der Vermieter von der
Gewährleistung für diese Mängel frei, außer wenn er die ihm nach § 1 Abs. 7 obliegende Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel
unterlassen hat.
3. Der Vermieter ist verpflichtet, alle während der Mietzeit hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind,
auf seine Kosten zu beseitigen.
§ II 4 Abrechnung und Zahlung
1. Für die Abrechnung wird ein Grundmietpreis zugrunde gelegt, welcher die Mietzeit/Annahmezeit beinhaltet. Bei Mietverkürzung oder –
verlängerung wird der entsprechende vereinbarte Mietpreis zugrunde gelegt.
2. Der Mieter hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Er hat die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten
einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen Mengenberechnungen und Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind in der
Rechnung besonders kenntlich zu machen, sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
3. Die Miete ist innerhalb wird in der Regel sofort netto ohne Abzug fällig, soweit Nicht anderes schriftlich vereinbart worden ist.
§ II 5 Sonstiges
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen sowie das Mietobjekt in einem
ordnungsgemäßen, gereinigten, betriebsbereiten und kompletten Zustand zurück zuliefern.
2. Der Mieter darf einem Dritten weder die Mietsache weitervermieten noch Rechte irgendwelcher Art an dem Mietobjekt einräumen.
3. Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er dieses nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt unmöglich
sein, die ihm obliegenden Verpflichtungen zur Rückgabe des Mietobjektes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in natura
zu leisten. Der Vermieter hat das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu verlangen.
Stand: 01. Juli 2019
Dammann Absperrung – Transport – Logistik GmbH